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P3 22 44

Diverses

Wallis · 2022-09-26 · Deutsch VS

P3 22 44 VERFÜGUNG VOM 26. SEPTEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz gegen X _________, 431000 Parma, Italien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Folino, 28845 Domodossola, Italien (Beschlagnahme) Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 9. Februar 2022 der Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig [SAO 22 167]

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

E. 1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

- 3 - (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätes- tens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde ab- gegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständi- gen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zu- ständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 zugestellt. Der 3. März 2022 war mithin der letzte Tag der Frist. Die beim Kantonsgericht eingereichte Beschwerde datiert vom 25. Februar 2022 und ging beim Gericht am

7. März 2022 ein. Gemäss der Sendungsverfolgung wurde der Brief am 1. März 2022 in Italien der Post übergeben. Die in deutscher Sprache verfasste Beschwerde ging am

11. März 2022 beim Kantonsgericht ein. Beide Rechtsschriften kamen mithin nach dem letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht an und erfolgten mithin verspätet. Die bei der Staatsanwaltschaft eingereichte in Beschwerde, ohne Beilagen, ging am 3. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein und wurde am 26. Februar 2022 in Italien per Post aufge- geben. Mithin ist die Beschwerde am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingegangen, womit die Frist gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO als gewahrt gilt.

E. 1.3 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenshandlungen sowie die Verhandlungen können im Kanton Wallis in gleicher Weise in deutscher oder französischer Sprache geführt werden (Art. 17 Abs. 1 EGStPO). Entsprechend ist auch beim Kantonsgericht die Beschwerde in deutscher oder französischer Sprache einzureichen. Die rechtzeitig eingereichte Be- schwerde ist in Italienisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasst. Der Beschwer- deführer hat indes, ohne dass das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ansetzen musste, eine deutsche Fassung der Beschwerde nach- gereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

- 4 -

E. 1.5 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 2 März 2018 E. 2.2, 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Bei der strafprozessu- alen Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 377 Abs. 1 StPO steht nicht der Tatverdacht im Vordergrund, sondern ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen Vermögens- werte in Frage kommt. Es ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, dass die Gegenstände oder Vermögenswerte der Einziehung unterliegen (vgl. Bundesgerichtsur- teil 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.3; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 263 StPO). Hierbei ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be- weise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Einziehung wahr- scheinlich erscheint. Die Behörde muss in der Lage sein, rasch über die Beschlagnah- mung zu entscheiden (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was die Möglichkeit ausschliesst, kom- plexe Rechtsfragen zu lösen oder vor dem Handeln auf genaue und vollständige Infor- mationen über den Sachverhalt zu warten (BGE 141 IV 360 E. 3.2, 140 IV 57 E. 4.1.2, 116 Ib 96 E. 3a; Bundesgerichtsurteile 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2, 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3, 1B_421/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.1 und 3.3). Jedenfalls sollte der Entscheid über die Zulässigkeit der Beschlagnahme den späteren Einziehungsbefehl nicht präjudizieren. Die Anforderungen an die Beschlag- nahme sind daher nicht zu hoch anzusetzen.

E. 2.1 Nach Art. 263 Abs. 2 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwalt- schaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO durchzuführen. Dies geht aus der Stellungnahme der Staatsan- waltschaft hervor und aus dem Beschlagnahmebefehl, der als Beschlagnahmegrund zweierlei angibt, einerseits, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden und andererseits, dass diese einzuziehen sind. Die Staatsanwaltschaft begründet, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien mutmasslich deliktischer Herkunft. Derzeit ist noch kein Einziehungsverfahren eingeleitet worden. Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Beschlagnahme von insgesamt EUR 44'795.00 und die Frage, ob diese im Hinblick auf die selbständigen Einziehung nach Art. 376 ff. StPO zulässig ist. Gemäss Art. 377 Abs. 1 StPO werden Gegenstände und Vermögenswerte, die voraus- sichtlich in einem selbständigen Verfahren einzuziehen sind, beschlagnahmt. Die Ein- ziehungsbeschlagnahme erfolgt gestützt auf Art. 377 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Bundesgerichtsurteil 1B_26/2012 vom 23. Mai 2012 E. 5.2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 1 zu Art. 377 StPO [hiernach zit. Praxiskommentar]; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N. 1431).

- 5 - Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme, mit der die Strafbehörde deliktsrele- vante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einverständnis der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzieht (vgl. Art. 196 lit. c und Art. 197-198 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N. 1108). Entsprechend richten sich die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Art. 196 ff. StPO. Die Beschlagnahme muss insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 140 IV 133 E. 3; Bundesgerichtsurteil 1B_26/2012 vom 23. Mai 2012 E. 5.2). Zwangsmassnahmen erfor- dern überdies einen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), wobei die Anforderungen regelmässig tiefer sind als bei der Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, welche einen dringenden Tatverdacht voraussetzen (Art. 221 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3, 1B_258/2017 vom

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde in Brig kontrolliert und dabei wurde bei ihm EUR 34'795.00 und bei seiner Reisebegleitung EUR 10'000.00 gefunden, wobei beide über- einstimmend aussagten, dass das gesamte Geld dem Beschwerdeführer gehöre. Das Geld war in sechs Bündel aufgeteilt und teilweise in Socken gepackt. Die Stückelung

- 6 - war wie folgt: 1 x EUR 5.00, 1 x EUR 10.00, 44 x EUR 20.00, 872 x EUR 50.00 und 3x EUR 100. Es ist grundsätzlich nicht üblich, mit Geldbeträgen in dieser Höhe und in entsprechend kleiner Stückelung im Ausland herumzureisen. Die Beschlagnahme er- folgte zunächst, da das Geld als Beweismittel gebraucht wurde und damit die Geldbün- del genauer untersucht werden konnten. Die Untersuchung des Geldes wurde bereits am Tag nach der angeordneten Beschlagnahme durchgeführt. Der Test mit dem Itemi- ser-Verfahren stellte eine hohe Kontamination aller Geldbündel mit Kokain fest. Damit liegen Indizien für eine deliktische Herkunft des Geldes vor. Mit grosser Wahrscheinlich- keit wird ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO durchgeführt und dieses endet möglicherweise in einer Einziehung der Vermögenswerte. Es erscheint nicht unverhältnismässig, die Barmittel vorübergehend der Verfügungsgewalt des Be- troffenen zu entziehen; hierbei handelt es sich lediglich um eine Sicherstellungsmass- nahme und nicht um eine definitive Einziehung. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, weshalb ihn die Sperre besonders schwer trifft bzw. wieso er nicht das Ende des Strafverfahrens resp. eines allfälligen selbständigen Einziehungsverfahrens abwar- ten könnte. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht augeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft des Geldes bedarf es daher weiterer Indizien, wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für den legalen Erwerb, die Art des Transports des Geldes oder dessen Stückelung (Bundesgerichtsurteil 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft wird eingehend prüfen müssen, ob die Voraus- setzungen für eine selbständige Einziehung tatsächlich vorliegen.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer begründet, er sei Händler und Inhaber einer Firma mit Sitz in Nigeria. Seine Tätigkeit bestehe darin, Waren in Europa, insbesondere in Italien und der Schweiz, zu kaufen und in Nigeria weiterzuverkaufen. Hierzu hinterlegte er Fotogra- fien der Urkunde zur Gründung resp. Eintragung des Unternehmens in Nigeria. Dies sei auch der Grund seiner Reise am 19. Januar 2022 gewesen. Das Geld habe dem Kauf von Waren gedient, die er in seiner Heimat habe verkaufen wollen. Betreffend der Ko- kain-Kontamination weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er das mit dem Verkauf von Ware in nigerianischen Naira verdiente Geld in Euro gewechselt habe. Als Belege reicht er diverse Quittungen eines Wechselbüros ein, die zwischen Juni 2018 und Juni 2021 datieren.

- 7 - Die Staatsanwaltschaft wird im Rahmen des Strafverfahrens resp. des selbständigen Einziehungsverfahrens auf die Erklärungen des Beschwerdeführers, wieso er mit einer entsprechenden Anzahl an kleinen und kontaminierten Euroscheinen einreisen wollte, eingehen und diese würdigen. Diese Einwände vermögen die Beschlagnahme, die le- diglich der Sicherung der nachfolgenden Einziehung dient, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. September 2022

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.

E. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwie- rigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situa- tion festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – das Dossier war nicht umfangreich und die Beschwerde beschränkte sich auf die Zulässigkeit der Beschlagnahme – auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufer- legt.

E. 3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 wird X _________ auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 22 44

VERFÜGUNG VOM 26. SEPTEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz

gegen

X _________, 431000 Parma, Italien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Folino, 28845 Domodossola, Italien

(Beschlagnahme)

Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 9. Februar 2022 der Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig [SAO 22 167]

- 2 - Verfahren

A. X _________ und A _________ reisten am 19. Januar 2022 um 12:35 Uhr mit dem Zug von Italien her kommend in die Schweiz ein. Anlässlich der Zollkontrolle wurden bei X _________ und bei A _________ insgesamt sechs zum Teil in Socken versteckte No- tenbündel im Gesamtwert von EUR 44'795.00 gefunden. Ein durchgeführter Vortest ergab eine Kontamination mit Kokain. Nach einer Befragung der beiden wurde das Bar- geld gemäss mündlicher Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und am

20. Januar 2022 von Spezialisten des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit mit dem Itemiser-Verfahren untersucht, wobei jedes der sechs Geldbündel einen die Grund- kontamination übersteigenden Messwert aufwies. Die am 19. Januar 2022 verfügte Be- schlagnahme wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2022 schriftlich bestätigt. B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung reichte X _________ beim Kantonsgericht Wal- lis eine in Italienisch verfasste Beschwerde ein, welche vom 25. Februar 2022 datierte und am 7. März 2022 beim Gericht einging. Gleichentags ging ein Schreiben der Staats- anwaltschaft ein, womit sie die Beschwerde von X _________, welche am 3. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, an das Kantonsgericht weiterleitete. Am

11. März 2022 ging beim Kantonsgericht eine deutsche Fassung der Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 11. März 2022 die Akten ein und er- klärte, die Beschlagnahmeverfügung sei zur Klärung des Sachverhalts erlassen worden. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens werde die Staatsanwaltschaft entscheiden, wie im Hauptverfahren weiter vorzugehen sei und je nach Entscheid werde sich ein selbstständiges Einziehungsverfahren aufdrängen. Sie beantrage daher die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten.

Erwägungen 1. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

- 3 - (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätes- tens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde ab- gegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständi- gen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zu- ständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 zugestellt. Der 3. März 2022 war mithin der letzte Tag der Frist. Die beim Kantonsgericht eingereichte Beschwerde datiert vom 25. Februar 2022 und ging beim Gericht am

7. März 2022 ein. Gemäss der Sendungsverfolgung wurde der Brief am 1. März 2022 in Italien der Post übergeben. Die in deutscher Sprache verfasste Beschwerde ging am

11. März 2022 beim Kantonsgericht ein. Beide Rechtsschriften kamen mithin nach dem letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht an und erfolgten mithin verspätet. Die bei der Staatsanwaltschaft eingereichte in Beschwerde, ohne Beilagen, ging am 3. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein und wurde am 26. Februar 2022 in Italien per Post aufge- geben. Mithin ist die Beschwerde am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingegangen, womit die Frist gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO als gewahrt gilt. 1.3 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenshandlungen sowie die Verhandlungen können im Kanton Wallis in gleicher Weise in deutscher oder französischer Sprache geführt werden (Art. 17 Abs. 1 EGStPO). Entsprechend ist auch beim Kantonsgericht die Beschwerde in deutscher oder französischer Sprache einzureichen. Die rechtzeitig eingereichte Be- schwerde ist in Italienisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasst. Der Beschwer- deführer hat indes, ohne dass das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ansetzen musste, eine deutsche Fassung der Beschwerde nach- gereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

- 4 - 1.5 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. 2.1 Nach Art. 263 Abs. 2 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwalt- schaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO durchzuführen. Dies geht aus der Stellungnahme der Staatsan- waltschaft hervor und aus dem Beschlagnahmebefehl, der als Beschlagnahmegrund zweierlei angibt, einerseits, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden und andererseits, dass diese einzuziehen sind. Die Staatsanwaltschaft begründet, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien mutmasslich deliktischer Herkunft. Derzeit ist noch kein Einziehungsverfahren eingeleitet worden. Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Beschlagnahme von insgesamt EUR 44'795.00 und die Frage, ob diese im Hinblick auf die selbständigen Einziehung nach Art. 376 ff. StPO zulässig ist. Gemäss Art. 377 Abs. 1 StPO werden Gegenstände und Vermögenswerte, die voraus- sichtlich in einem selbständigen Verfahren einzuziehen sind, beschlagnahmt. Die Ein- ziehungsbeschlagnahme erfolgt gestützt auf Art. 377 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Bundesgerichtsurteil 1B_26/2012 vom 23. Mai 2012 E. 5.2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 1 zu Art. 377 StPO [hiernach zit. Praxiskommentar]; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N. 1431).

- 5 - Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme, mit der die Strafbehörde deliktsrele- vante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einverständnis der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzieht (vgl. Art. 196 lit. c und Art. 197-198 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N. 1108). Entsprechend richten sich die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Art. 196 ff. StPO. Die Beschlagnahme muss insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 140 IV 133 E. 3; Bundesgerichtsurteil 1B_26/2012 vom 23. Mai 2012 E. 5.2). Zwangsmassnahmen erfor- dern überdies einen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), wobei die Anforderungen regelmässig tiefer sind als bei der Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, welche einen dringenden Tatverdacht voraussetzen (Art. 221 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3, 1B_258/2017 vom

2. März 2018 E. 2.2, 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Bei der strafprozessu- alen Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 377 Abs. 1 StPO steht nicht der Tatverdacht im Vordergrund, sondern ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen Vermögens- werte in Frage kommt. Es ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, dass die Gegenstände oder Vermögenswerte der Einziehung unterliegen (vgl. Bundesgerichtsur- teil 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.3; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 263 StPO). Hierbei ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be- weise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Einziehung wahr- scheinlich erscheint. Die Behörde muss in der Lage sein, rasch über die Beschlagnah- mung zu entscheiden (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was die Möglichkeit ausschliesst, kom- plexe Rechtsfragen zu lösen oder vor dem Handeln auf genaue und vollständige Infor- mationen über den Sachverhalt zu warten (BGE 141 IV 360 E. 3.2, 140 IV 57 E. 4.1.2, 116 Ib 96 E. 3a; Bundesgerichtsurteile 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2, 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3, 1B_421/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.1 und 3.3). Jedenfalls sollte der Entscheid über die Zulässigkeit der Beschlagnahme den späteren Einziehungsbefehl nicht präjudizieren. Die Anforderungen an die Beschlag- nahme sind daher nicht zu hoch anzusetzen. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde in Brig kontrolliert und dabei wurde bei ihm EUR 34'795.00 und bei seiner Reisebegleitung EUR 10'000.00 gefunden, wobei beide über- einstimmend aussagten, dass das gesamte Geld dem Beschwerdeführer gehöre. Das Geld war in sechs Bündel aufgeteilt und teilweise in Socken gepackt. Die Stückelung

- 6 - war wie folgt: 1 x EUR 5.00, 1 x EUR 10.00, 44 x EUR 20.00, 872 x EUR 50.00 und 3x EUR 100. Es ist grundsätzlich nicht üblich, mit Geldbeträgen in dieser Höhe und in entsprechend kleiner Stückelung im Ausland herumzureisen. Die Beschlagnahme er- folgte zunächst, da das Geld als Beweismittel gebraucht wurde und damit die Geldbün- del genauer untersucht werden konnten. Die Untersuchung des Geldes wurde bereits am Tag nach der angeordneten Beschlagnahme durchgeführt. Der Test mit dem Itemi- ser-Verfahren stellte eine hohe Kontamination aller Geldbündel mit Kokain fest. Damit liegen Indizien für eine deliktische Herkunft des Geldes vor. Mit grosser Wahrscheinlich- keit wird ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO durchgeführt und dieses endet möglicherweise in einer Einziehung der Vermögenswerte. Es erscheint nicht unverhältnismässig, die Barmittel vorübergehend der Verfügungsgewalt des Be- troffenen zu entziehen; hierbei handelt es sich lediglich um eine Sicherstellungsmass- nahme und nicht um eine definitive Einziehung. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, weshalb ihn die Sperre besonders schwer trifft bzw. wieso er nicht das Ende des Strafverfahrens resp. eines allfälligen selbständigen Einziehungsverfahrens abwar- ten könnte. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht augeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft des Geldes bedarf es daher weiterer Indizien, wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für den legalen Erwerb, die Art des Transports des Geldes oder dessen Stückelung (Bundesgerichtsurteil 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft wird eingehend prüfen müssen, ob die Voraus- setzungen für eine selbständige Einziehung tatsächlich vorliegen. 2.3 Der Beschwerdeführer begründet, er sei Händler und Inhaber einer Firma mit Sitz in Nigeria. Seine Tätigkeit bestehe darin, Waren in Europa, insbesondere in Italien und der Schweiz, zu kaufen und in Nigeria weiterzuverkaufen. Hierzu hinterlegte er Fotogra- fien der Urkunde zur Gründung resp. Eintragung des Unternehmens in Nigeria. Dies sei auch der Grund seiner Reise am 19. Januar 2022 gewesen. Das Geld habe dem Kauf von Waren gedient, die er in seiner Heimat habe verkaufen wollen. Betreffend der Ko- kain-Kontamination weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er das mit dem Verkauf von Ware in nigerianischen Naira verdiente Geld in Euro gewechselt habe. Als Belege reicht er diverse Quittungen eines Wechselbüros ein, die zwischen Juni 2018 und Juni 2021 datieren.

- 7 - Die Staatsanwaltschaft wird im Rahmen des Strafverfahrens resp. des selbständigen Einziehungsverfahrens auf die Erklärungen des Beschwerdeführers, wieso er mit einer entsprechenden Anzahl an kleinen und kontaminierten Euroscheinen einreisen wollte, eingehen und diese würdigen. Diese Einwände vermögen die Beschlagnahme, die le- diglich der Sicherung der nachfolgenden Einziehung dient, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwie- rigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situa- tion festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – das Dossier war nicht umfangreich und die Beschwerde beschränkte sich auf die Zulässigkeit der Beschlagnahme – auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 wird X _________ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. September 2022